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Artikel V. Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1921

Artikel V.

Die Zivilstandesurkunden, deren Beschaffung von der einen oder anderen Seite auf Anlangen von Privatpersonen ausgesprochen wird, die nicht ein Mittellosigkeitszeugnis beibringen, bleiben den in dem betreffenden Staate hiefür zu entrichtenden Gebühren unterworfen.

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