§ 1
Der Bund leistet an den Afrikanischen Entwicklungsfonds zur 8. allgemeinen Wiederauffüllung seiner Mittel einen Beitrag in Höhe von 363 301 053 Schilling.
§ 1
Der Bund leistet an den Afrikanischen Entwicklungsfonds zur 8. allgemeinen Wiederauffüllung seiner Mittel einen Beitrag in Höhe von 363 301 053 Schilling.