§ 1
Der Bund leistet an den Afrikanischen Entwicklungsfonds zur 8. allgemeinen Wiederauffüllung seiner Mittel einen Beitrag in Höhe von 363 301 053 Schilling.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 1
Der Bund leistet an den Afrikanischen Entwicklungsfonds zur 8. allgemeinen Wiederauffüllung seiner Mittel einen Beitrag in Höhe von 363 301 053 Schilling.
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