§ 8.
Indirekter Teilnehmer ist ein Institut, eine zentrale Gegenpartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder ein Systembetreiber mit einer vertraglichen Beziehung zu einem Teilnehmer eines Systems zur Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen, wodurch der indirekte Teilnehmer in die Lage versetzt wird, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in das System einzubringen, sofern der indirekte Teilnehmer dem Systembetreiber bekannt ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10005174
Dokumentnummer
NOR40234451
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