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§ 22a FinalitaetsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2011

§ 22a.

Ein System, das vor dem 30. Juni 2011 mit Bescheid als System gemäß § 2 Abs. 2 anerkannt wurde, gilt für die Zwecke dieses Gesetzes weiterhin als anerkannt. Ein Zahlungs- und Transferauftrag, der vor dem 30. Juni 2011 in ein System eingebracht, aber erst nach diesem Zeitpunkt abgewickelt wurde, wird als Zahlungs- und Transferauftrag im Sinne dieses Gesetzes betrachtet.

Schlagworte

Zahlungsauftrag

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR40122565

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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