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§ 12 FinalitaetsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1999

§ 12.

Abrechnung (Netting) ist die Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Zahlungs- und Übertragungsaufträgen, die ein oder mehrere Teilnehmer an einen oder mehrere Teilnehmer erteilt haben oder von einem oder mehreren Teilnehmern erhalten haben ‑ wenn auch gegebenenfalls getrennt nach Zahlungs- und Übertragungsaufträgen ‑ zu einer einzigen Nettoforderung oder -verbindlichkeit pro Teilnehmer mit der Folge, daß nur diese Nettoforderung oder -verbindlichkeit besteht.

Schlagworte

Zahlungsauftrag, Nettoverbindlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR12057956

alte Dokumentnummer

N3199961096L

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