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§ 5 Verordnung - BMF-BGBl II 1999/241

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1999

§ 5

Rechtsgeschäfte, bei denen dem Bestandgeber eine persönliche Befreiung von den Gebühren zukommt, sind solche, für die der Bestandgeber auf Grund der Bestimmung des § 2 GebG oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung außerhalb des Gebührengesetzes von der Entrichtung der Gebühr befreit ist.

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