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§ 4 Verordnung - BMF-BGBl II 1999/241

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1999

§ 4

Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängen, sind beispielsweise solche, bei denen ein umsatz- oder gewinnabhängiger Bestandzins vereinbart wird oder in denen sich der Bestandnehmer zur Übernahme von Kosten (zB Baukosten oder Renovierungskosten) verpflichtet, deren Höhe bei Vertragsabschluß unter Beachtung der sich aus § 22 und § 26 GebG ergebenden Grundsätze noch nicht abschätzbar ist.

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