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§ 2 Verordnung - BMF-BGBl II 1999/229

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1999

Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden (vgl. § 4).

§ 2.

Der Gewinn aus dem Betrieb eines Drogisten kann wie folgt ermittelt werden: Der Gewinn ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln; das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist dabei unbeachtlich.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10005148

Dokumentnummer

NOR12057238

alte Dokumentnummer

N3199913488U

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