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§ 3 Euro-Bundesanleihenumstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1998

§ 3

Eine Umstellung nach diesem Bundesgesetz hat auf Grundlage der Schilling-Stückelung der Anleihe zu erfolgen. Bei Umstellung der Anleihen sind die Nennwerte der Stückelungen mit 0,01 Euro festzulegen.

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