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Artikel 6 Vorübergehende Verwendung – Eingeführte Waren in Behältern und auf Paletten (Anlage B.3)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1997

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.3 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

Artikel 6

Die Wiederausfuhrfrist für im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren beträgt mindestens sechs Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10005090

Dokumentnummer

NOR12056317

alte Dokumentnummer

N3199762054J

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