Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.3 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
Artikel 6
Die Wiederausfuhrfrist für im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren beträgt mindestens sechs Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10005090
Dokumentnummer
NOR12056317
alte Dokumentnummer
N3199762054J
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