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Artikel 2. A.T.A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1963

Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A, BGBl. III Nr. 37/1997.

Artikel 2.

Die in Artikel 1 lit. (e) vorgesehene Zulassung eines ausgebenden Verbandes kann insbesondere an die Bedingung geknüpft werden, daß das Entgelt für ein Carnet A. T. A. den Kosten der erbrachten Dienstleistungen entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

10005087

Dokumentnummer

NOR12044362

alte Dokumentnummer

N3196326513L

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