Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A, BGBl. III Nr. 37/1997.
Artikel 16.
Die Anlage zu diesem Abkommen gilt als Bestandteil des Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Gesetzesnummer
10005087
Dokumentnummer
NOR12044376
alte Dokumentnummer
N3196326527L
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