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Artikel 15. A.T.A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1963

Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A, BGBl. III Nr. 37/1997.

Artikel 15.

Im Fall des Schmuggels, einer anderen Zuwiderhandlung oder eines Mißbrauches sind die Vertragsparteien ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens berechtigt, gegen die Benutzer eines Carnet A. T. A. die erforderlichen Maßnahmen zur Erhebung der zu entrichtenden Eingangsabgaben und sonstigen Beträge und zur Verhängung von Strafen zu treffen, die diese Personen verwirkt haben. In diesen Fällen müssen die Verbände den Zollbehörden ihre Unterstützung gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

10005087

Dokumentnummer

NOR12044375

alte Dokumentnummer

N3196326526L

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