Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A, BGBl. III Nr. 37/1997.
Artikel 12.
1. Können vorübergehend eingeführte Waren wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlaßt worden ist, nicht wiederausgeführt werden, so wird die Wiederausfuhrfrist für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.
2. Die Zollbehörden benachrichtigen nach Möglichkeit den bürgenden Verband, wenn von ihnen oder auf ihre Veranlassung auf Carnets A. T. A. abgefertigte Waren beschlagnahmt worden sind, für deren Eingangsabgaben dieser Verband haftet; sie teilen ihm außerdem die beabsichtigten Maßnahmen mit.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Gesetzesnummer
10005087
Dokumentnummer
NOR12044372
alte Dokumentnummer
N3196326523L
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