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Artikel 12. A.T.A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1963

Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A, BGBl. III Nr. 37/1997.

Artikel 12.

1. Können vorübergehend eingeführte Waren wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlaßt worden ist, nicht wiederausgeführt werden, so wird die Wiederausfuhrfrist für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

2. Die Zollbehörden benachrichtigen nach Möglichkeit den bürgenden Verband, wenn von ihnen oder auf ihre Veranlassung auf Carnets A. T. A. abgefertigte Waren beschlagnahmt worden sind, für deren Eingangsabgaben dieser Verband haftet; sie teilen ihm außerdem die beabsichtigten Maßnahmen mit.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

10005087

Dokumentnummer

NOR12044372

alte Dokumentnummer

N3196326523L

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