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Artikel 12 Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.1997

Artikel 12

Berücksichtigungsfähige Investitionen

a) Zu den berücksichtigungsfähigen Investitionen gehören Kapitalbeteiligungen, einschließlich der von Anteilseignern des betreffenden Unternehmens gewährten oder garantierten mittel- oder langfristigen Darlehen, sowie die vom Direktorium gegebenenfalls festgelegten Formen von Direktinvestitionen.

b) Das Direktorium kann mit besonderer Mehrheit festlegen, daß auch andere mittel- oder langfristige Investitionsformen berücksichtigungsfähig sind; jedoch dürfen andere als die unter Buchstabe a genannten Darlehen nur berücksichtigt werden, wenn sie mit einer bestimmten Investition in Zusammenhang stehen, die von der Agentur abgedeckt ist oder abgedeckt werden soll.

c) Die Garantien sind auf Investitionen beschränkt, deren Durchführung nach der Eintragung des Garantieantrags durch die Agentur beginnt. Diese Investitionen können folgendes umfassen:

  1. i) jeden Devisentransfer zum Zweck der Modernisierung, Erweiterung oder Entwicklung einer vorhandenen Investition und
  1. ii) die Verwendung der Erträge aus vorhandenen Investitionen, die sonst aus dem Gastland transferiert werden könnten.

d) Bei der Übernahme einer Garantie für eine Investition muß sich die Agentur vom Vorliegen folgender Tatsachen vergewissern:

  1. i) die wirtschaftliche Solidität der Investition und ihren Beitrag zur Entwicklung des Gastlands;
  1. ii) die Übereinstimmung der Investition mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Gastlands;
  1. iii) die Übereinstimmung der Investition mit den erklärten Entwicklungszielen und -prioritäten des Gastlands und
  1. iv) die Investitionsbedingungen im Gastland, einschließlich der Verfügbarkeit einer gerechten und angemessenen Behandlung und eines Rechtsschutzes für die Investition.

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