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§ 9 Verordnung - BMF-BGBl 1996/401

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2010

Sperre in der Genehmigungsdatenbank

§ 9

Als weiterer Nachweis, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird, ist bei der Lieferung von Fahrzeugen im Sinne des § 2 des Normverbrauchsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 695/1991, die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967 erforderlich.

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