vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Verordnung - BMF-BGBl 1996/401

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.8.1996

§ 2

In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:

  1. 1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§11, Art.11 UStG1994),
  2. 2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein, und
  3. 3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, daß er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)