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§ 1 Verordnung - BMF-BGBl 1996/401

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.8.1996

Nachweis der Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

§ 1

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7 UStG 1994) muß der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, daß er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.

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