§ 2.
Fahrzeuge, die das typische äußere Erscheinungsbild eines Personenkraftwagens oder Kombinationskraftwagens aufweisen, sind steuerrechtlich auch dann nicht als Lastkraftwagen einzustufen, wenn sie zur Güterbeförderung eingerichtet sind, kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch als Lastkraftwagen gelten und eine seitliche Verblechung des Laderaumes aufweisen. Diese Fahrzeuge sind Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10005010
Dokumentnummer
NOR12054786
alte Dokumentnummer
N3199638109L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)