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§ 2 Verordnung - BMF-BGBl 1996/273

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1996

§ 2.

Fahrzeuge, die das typische äußere Erscheinungsbild eines Personenkraftwagens oder Kombinationskraftwagens aufweisen, sind steuerrechtlich auch dann nicht als Lastkraftwagen einzustufen, wenn sie zur Güterbeförderung eingerichtet sind, kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch als Lastkraftwagen gelten und eine seitliche Verblechung des Laderaumes aufweisen. Diese Fahrzeuge sind Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10005010

Dokumentnummer

NOR12054786

alte Dokumentnummer

N3199638109L

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