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§ 3 Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 3.

(1) Organe des Fonds sind das Kuratorium (§ 4), das Komitee (§ 5) und der Vorstand (§ 6).

(2) Der Fonds wird nach außen vom Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten.

(3) Die Leistungen des Fonds erfolgen im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Verwaltung des Fonds wird unter Leitung des Präsidenten des Nationalrates bei der Parlamentsdirektion geführt. Der Präsident des Nationalrates kann zur Verwaltung des Fonds auch Bedienstete der Parlamentsdirektion heranziehen. Der Fonds kann die Abwicklung von Leistungen, die von ihm zuerkannt werden, auch dem Bundesminister für Arbeit und Soziales übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10004989

Dokumentnummer

NOR40257221

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