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§ 5 Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 5.

(Verfassungsbestimmung) (1) Dem Komitee gehören an:

  1. 1. der Vorsitzende des Kuratoriums oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender, ein weiteres vom Kuratorium bestelltes Mitglied als Stellvertreter des Vorsitzenden, drei weitere Mitglieder, die vom Vorsitzenden des Kuratoriums mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates ernannt werden, sowie
  2. 2. eine vom Präsidenten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften entsandte fachkundige Person, zwei Personen mit wissenschaftlicher oder wissenschaftlich-künstlerischer Reputation auf dem Gebiet der Zeitgeschichte, der Museumspädagogik oder der (Fach-)Didaktik, die von der Österreichischen Universitätenkonferenz entsandt werden sowie eine vom Österreichischen Nationalkomitee des International Council of Museums entsandte Person.

(2) Das Komitee legt seine Geschäftsordnung fest, die insbesondere die Einberufung, den Ablauf, die mögliche Teilnahme Dritter und die Protokollierung von Sitzungen, die Möglichkeit, Sitzungen als Telefon- oder Videokonferenz abzuhalten sowie die Möglichkeit der Stimmrechtsübertragung zu regeln hat. Das Komitee ist in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit Zweidrittelmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Das Komitee entscheidet im Umfang seiner Ermächtigung (§ 4 Abs. 1 Z 4) über die Zuerkennung von Leistungen. Es nimmt alle auf der seitens des Fonds eingerichteten Internetplattform eingebrachten Anträge auf Unterstützung entgegen und legt sie nach Prüfung derselben dem Kuratorium vor.

(4) Das Komitee erarbeitet Vorschläge für eine inhaltliche Schwerpunktsetzung (§ 2 Abs. 8), die im Wege des Vorsitzenden des Kuratoriums an das Kuratorium zur Beschlussfassung weitergeleitet werden.

(5) Der Vorsitzende des Komitees (oder sein Stellvertreter) hat dem Kuratorium in jeder Kuratoriumssitzung über die in der Zwischenzeit vom Komitee getroffenen Entscheidungen zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10004989

Dokumentnummer

NOR40257223

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