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§ 1 Inter-Amerikanische Entwicklungsbank - 8. allgemeine Mittelerhöhung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.1995

§ 1

Der Bund übernimmt im Rahmen der 8. allgemeinen Mittelerhöhung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank einen Höchstbetrag von 9 313 zusätzlichen Kapitalanteilen der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank in Höhe von je 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 und erhöht seinen Beitrag zum Fonds für Sondergeschäfte um einen Höchstbetrag von 56 596 883,64 Schilling.

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