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Urpsrungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.1995

§ 0

Urpsrungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.

Kurztitel

Urpsrungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 222/1995

Inkrafttretensdatum

29.03.1995

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Finanzen betreffend die Kündigung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Finanzen und dem Minister für Handwerk und soziale Angelegenheiten des Königreiches Marokko andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

StF: BGBl. Nr. 222/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

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