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Artikel 1 Urpsrungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.1995

Artikel 1

Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Finanzen und dem Minister für Handwerk und soziale Angelegenheiten des Königreiches Marokko andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 498/1987) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 24. Jänner 1995 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 24. November 1995 außer Kraft.

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