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§ 7 Verordnung - BMF-BGBl 1995/3

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 7.

(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die im grenzüberschreitenden Luftverkehr oder im grenzüberschreitenden Schiffsverkehr auf der Donau zum Verbrauch an Bord eines zu gewerblichen Zwecken eingesetzten Beförderungsmittels durch Reisende oder die Besatzung bestimmt sind, sind von den Verbrauchsteuern befreit.

(2) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die während einer Beförderung, die im Steuergebiet beginnt und in einem Drittland endet,

  1. 1. an Bord von Luftfahrzeugen oder Donauschiffen an Reisende abgegeben werden oder abgegeben werden sollen und
  2. 2. vom Reisenden, vom Luftfahrtunternehmen oder vom Schifffahrtunternehmen unmittelbar in das Drittland ausgeführt werden,

(3) Verkaufsstellen im Sinne des Abs. 2 sind auf Flughäfen gelegene Geschäfte, deren Inhabern vom Zollamt Österreich die steuerfreie Abgabe von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bewilligt wurde. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Bewilligte Verkaufsstellen gelten beim Bezug verbrauchsteuerpflichtiger Waren als Steuerlager. Sie haben insbesondere die für Steuerlager geltenden Aufzeichnungs- und Anmeldepflichten zu erfüllen.

(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine steuerfreie Abgabe der Waren nach Abs. 1 und Abs. 2 muss von dem Unternehmen, das die Begünstigung in Anspruch nimmt, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

(5) Für Bezüge zu gewerblichen Zwecken im Zusammenhang mit der Bevorratung von Donauschiffen kann das Zollamt Österreich auf Antrag zulassen, dass für diese eine monatliche Sammelsteueranmeldung abgegeben wird, wenn der Bezieher mehrmals pro Monat Bordvorräte bezieht und dabei das in den Verbrauchsteuergesetzen normierte Verfahren bei einem Bezug zu gewerblichen Zwecken einhält. Der Steuerschuldner hat eine derartige Sammelsteueranmeldung unverzüglich nach Ablauf des Monats der Steuerentstehung beim Zollamt Österreich abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Monats, für Bezüge von Zwischenerzeugnissen spätestens am 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Monats, zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10004946

Dokumentnummer

NOR40229000

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