§ 9.
Werden von Abfindungsberechtigten Maischen aus Stoffen angemeldet, die nicht gemischt verarbeitet werden, kann für die zweite und jede weitere Maische die Brenndauer um zwei Stunden verlängert werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
10004941
Dokumentnummer
NOR12054313
alte Dokumentnummer
N3199545154J
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