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§ 9 Verordnung - BMF-BGBl 1995/39

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 9.

Werden von Abfindungsberechtigten Maischen aus Stoffen angemeldet, die nicht gemischt verarbeitet werden, kann für die zweite und jede weitere Maische die Brenndauer um zwei Stunden verlängert werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10004941

Dokumentnummer

NOR12054313

alte Dokumentnummer

N3199545154J

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