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§ 97 ZollR-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 97.

(1) Der Bundesminister für Finanzen kann die Einfuhrabgabenfreiheit für Treibstoffe in den Hauptbehältern von anderen Nutzfahrzeugen als Omnibussen und von Spezialcontainern mit Verordnung auf eine Menge von insgesamt höchstens 200 Litern je Fahrzeug, Spezialcontainer und Reise beschränken (Art. 108 ZBefrVO).

(2) Sind für die im Hinblick auf Abs. 1 einfuhrabgabepflichtigen Treibstoffe neben dem Zoll auch andere Einfuhrabgaben zu entrichten, so kann das Zollamt Österreich zur Vereinfachung des Verfahrens einheitliche Bemessungsgrundlagen und alle Einfuhrabgaben umfassende Pauschalsätze anwenden, wenn der Anmelder keine Festsetzung der einzelnen Einfuhrabgaben verlangt. Die Verrechnung der einzelnen Einfuhrabgaben entsprechend den für sie anzuwendenden finanzgesetzlichen Ansätzen ist sicherzustellen.

Art. 11 Z 29 der Novelle BGBl. I Nr. 34/2010 lautet: "In § 97 wird die Zitierung "Art. 113" durch die Zitierung "Art. 108 ersetzt."; richtig wäre: "In § 97 wird die Zitierung "Artikel 113" durch die Zitierung "Art. 108 ersetzt.".

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40218154

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