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§ 61 ZollR-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Zu Art. 104 bis 105 des Zollkodex

§ 61.

(1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Art. 104 Abs. 2 des Zollkodex nicht buchmäßig erfasst zu werden brauchen, hat zu unterbleiben.

(2) Für die buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge sind § 213 Abs. 2 und 4 sowie § 214 Abs. 1 letzter Satz BAO maßgebend.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 90 Z 28, BGBl. I Nr. 104/2019)

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40218147