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§ 60 ZollR-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2016

Zu Art. 103 des Zollkodex

§ 60

Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so beträgt die Verjährungsfrist im Sinn des Art. 103 Abs. 2 des Zollkodex zehn Jahre.