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§ 119r ZollR-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2022

Unterabschnitt 6

Einsichtnahme in das Schengener Informationssystem

§ 119r.

(1) Das Zollamt Österreich und dessen Organe sind zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§ 6) berechtigt, die gemäß den §§ 39 und 40 des Bundesgesetzes über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Agentur für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), BGBl. I Nr. 2009/132, (im Folgenden EU-PolKG), im Schengener Informationssystem verarbeiteten Daten einzusehen. Die Einsichtnahme hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§ 1 Abs. 1 DSG) die mit der Einsichtnahme verfolgten Zwecke überwiegen.

(2) Bei Vorliegen einer Ausschreibung gemäß der §§ 39 und 40 EU‑PolKG haben die befassten Zollorgane die zuständige Sicherheitsbehörde unverzüglich zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40246190

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