Öffnungszeiten
§ 10.
(1) Waren können vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 auf den Amtsplätzen der Zollstellen nur während der Öffnungszeiten der Zollstellen gestellt und abgefertigt werden. Die Öffnungszeiten sind vom Zollamt Österreich zu bestimmen und durch Anschlag am Amtsplatz kundzumachen.
(2) Außerhalb der Öffnungszeiten ist auf den Amtsplätzen nur die Abfertigung von Waren zulässig, die
- 1. im Reiseverkehr mitgeführt werden und zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind oder
- 2. von öffentlichen Verkehrsunternehmen befördert werden und in ein Versandverfahren übergeführt werden sollen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs weitere Fälle durch Verordnung festlegen, in denen die Gestellung und Abfertigung von Waren außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen erfolgen kann.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Postverkehr, Schiffsverkehr
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR40218127
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