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§ 89 AlkStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 89.

Amtliche Sicherungen, die gemäß § 87 Z 3 angebracht worden sind, darf entfernen:

  1. 1. der Inhaber einer Verschlußbrennerei zu dem für die Aufnahme der Alkoholherstellung vorgesehenen Zeitpunkt, wenn die Anzeige über die Aufnahme der Alkoholherstellung ordnungsgemäß erstattet worden ist,
  2. 2. der Abfindungsberechtigte mit Beginn der ersten in der Abfindungsanmeldung festgelegten Brennfrist,
  3. 3. der Inhaber einer im § 87 Z 3 lit. b und c bezeichneten Vorrichtungen, zu dem für die Benützung vorgesehenen Zeitpunkt, wenn eine Anzeige über die Aufnahme oder Benützung erstattet worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053417

alte Dokumentnummer

N3199423595L