Erlöschen der Lagerbewilligung
§ 36.
(1) Die Lagerbewilligung ist zu widerrufen, wenn
- 1. im Alkohollager über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als einem Jahr keine der im § 31 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten vorgenommen werden,
- 2. eine vom Inhaber des Alkohollagers bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist ergänzt oder durch eine neue Sicherheit ersetzt wird,
- 3. den in der Lagerbewilligung getroffenen Anordnungen nicht entsprochen wird.
(2) § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1 und 5 und Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR40218932
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