§ 36 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Erlöschen der Lagerbewilligung

§ 36.

(1) Die Lagerbewilligung ist zu widerrufen, wenn

  1. 1. im Alkohollager über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als einem Jahr keine der im § 31 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten vorgenommen werden,
  2. 2. eine vom Inhaber des Alkohollagers bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt gesetzten Frist ergänzt oder durch eine neue Sicherheit ersetzt wird,
  3. 3. den in der Lagerbewilligung getroffenen Anordnungen nicht entsprochen wird.

(2) § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1 und 5 und Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40014329