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§ 1 SchWStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

Teil 1

Schaumwein

1. Allgemeines

Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen

§ 1.

(1) Schaumwein, der im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Schaumweinsteuer).

(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

(3) Für die Erhebung der Schaumweinsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.

(Anm.: Abs. 4 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR40217726

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