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§ 22 BierStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

zum Bezugszeitraum vgl. § 53

5. Ausfuhr unter Steueraussetzung

§ 22.

(1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet befördert werden

  1. 1. zu einem Ort, an dem das Bier das EUVerbrauchsteuergebiet verlässt,
  2. 2. zu einer Ausgangszollstelle, die nach Art. 329 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/ 2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015, S. 558, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 317 vom 1.10.2020, S. 39, zugleich Abgangszollstelle für das externe Unionsversandverfahren ist, soweit dies nach Art. 189 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015, S. 1, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 317 vom 1.10.2020, S. 39, vorgesehen ist.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat das Bier ohne ungerechtfertigten Aufschub auszuführen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Bier durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet

  1. 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1, wenn das Bier das EUVerbrauchsteuergebiet verlässt,
  2. 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2, wenn das Bier in das externe Unionsversandverfahren nach Art. 226 des Zollkodex überführt wird.

(4) Wird das Bier unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung § 15 Abs. 4 sinngemäß. Wird das Bier über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt § 16 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.

(5) Wird Bier unter Steueraussetzung in eines der in § 2 Abs. 4 Z 5 lit. a angeführten Drittgebiete verbracht, sind die im Zollkodex vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR40240574