§ 22 BierStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

5. Ausfuhr unter Steueraussetzung

§ 22.

(1) Bier darf aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden.

(2) Wird das Bier über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.

(3) Für Bier unter Steueraussetzung, das unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gilt § 19 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der das Bier das EG-Verbrauchsteuergebiet verläßt.

(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Bieres in den freien Verkehr entstehen würde. Wird das Bier über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, muß die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig sein.

(5) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Bier unverzüglich auszuführen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR12053254

alte Dokumentnummer

N3199423430L

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