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§ 1 KommStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1993

Steuergegenstand

§ 1

Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.