Geschäftsplan und Allgemeine Bedingungen für das Bauspargeschäft
§ 3.
(1) Bausparkassen haben ihrem Geschäftsbetrieb einen Geschäftsplan und Allgemeine Bedingungen für das Bauspargeschäft zugrunde zu legen.
(2) Der Geschäftsplan hat insbesondere zu enthalten:
- 1. Grundsätze über die Entgegennahme von Bauspareinlagen,
- 2. Grundsätze über die Gewährung von Bauspardarlehen und von Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5,
- 3. Angaben über die Zuteilungsberechnung einschließlich einer Darstellung der längsten und der kürzesten Wartezeit,
- 4. Bestimmungen über die Sicherstellung der Darlehen und der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, insbesondere über die Berechnung des Beleihungswertes,
- 4. Bestimmungen über die Sicherstellung der Darlehen, insbesondere über die Berechnung des Beleihungswertes,
- 5. Grundsätze der Bildung und Verwendung von Rücklagen zur bauspartechnischen Absicherung,
- 6. das Verfahren bei Rückzahlung der Einlagen gekündigter Bausparverträge,
- 7. eine die Belange der Bausparer wahrende vereinfachte Abwicklung der Bausparverträge Falle der Einstellung des Geschäftsbetriebes der Bausparkasse oder der Rücknahme der Konzession durch die FMA.
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