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§ 2 BSpG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2022

Geschäftsgegenstand

§ 2.

(1) Bausparkassen dürfen keine anderen als die nachstehend angeführten Bankgeschäfte betreiben:

  1. 1. das Bauspargeschäft gemäß § 1 Abs. 1,
  2. 2. das Kreditgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 3 BWG, eingeschränkt auf die Gewährung von
  1. a) Gelddarlehen zur Vorfinanzierung bei der Bausparkasse abgeschlossener Bausparverträge (Zwischendarlehen),
  2. b) sonstigen Gelddarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen sowie für Maßnahmen der Bildung oder Pflege gemäß § 1 Abs. 4 und 5 an Bausparer; der Gesamtbetrag dieser Forderungen darf, sofern sie aus der Zuteilungsmasse refinanziert werden, das Fünffache der anrechenbaren Eigenmittel (Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) nicht übersteigen,
  3. c) Gelddarlehen im eigenen oder fremden Namen und für Rechnung Dritter, wenn diese der Finanzierung wohnungswirtschaftlicher Maßnahmen dienen,
  4. d) Gelddarlehen an Unternehmen, an denen die Bausparkasse beteiligt ist,
  1. 3. das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 1 BWG,
  2. 4. das Wertpapieremissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 9 BWG und das sonstige Wertpapieremissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 10 BWG;
  3. 5. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere nach § 1 Abs. 1 Z 8 BWG, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet und im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen einer Bausparkasse für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 3 sowie für Maßnahmen der Bildung oder Pflege gemäß § 1 Abs. 4 und 5 steht;
  4. 6. den Vertrieb prämienbegünstigter Zukunftsvorsorge (§ 108g Einkommensteuergesetz 1988) für Einrichtungen der Zukunftsvorsorge (§ 108h Einkommensteuergesetz 1988).

(2) Bausparkassen dürfen eine Beteiligung an einem Unternehmen nur erwerben, wenn dadurch der Betrieb des Bauspargeschäftes gefördert wird und die Haftung der Bausparkasse aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist.

(3) Bausparkassen dürfen sich vor Verständigung von der Zuteilung einer Vertragssumme nicht verpflichten, diese zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen.

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10004829

Dokumentnummer

NOR40239136