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§ 16 BSpG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Übergangsbestimmungen

§ 16.

(1) Für Bausparkassen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, gilt die gemäß § 4 BWG erforderliche Konzession im bisherigen Umfang als gegeben; dies gilt in gleicher Weise für eine gemäß § 6 Abs. 1 erteilte Bewilligung.

(2) Bausparkassen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Rechtsform einer Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden, dürfen in dieser Rechtsform weiterbetrieben werden.

(3) Für bestehende Bausparkassen sind ein den §§ 3 und 4 entsprechender Geschäftsplan und entsprechende Allgemeine Bedingungen für das Bauspargeschäft innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Bewilligung einzureichen.

(4) Sind Mittel zur Vorsorge gemäß § 8 Abs. 1 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in einer von § 8 Abs. 3 abweichenden Form veranlagt, so ist den gesetzlichen Erfordernissen spätestens bis zum 1. Jänner 1997 zu entsprechen.