zum Bezugszeitraum vgl. § 103z2
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
§ 77e.
(1) Die FMA hat als ESAP‑Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 dem zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) die Informationen gemäß § 23c Abs. 9 und § 99c Abs. 2 und 3 bereitzustellen. Dabei sind diese Informationen in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
- 1. alle Namen der natürlichen Person oder des Instituts, auf die oder das sich die Informationen beziehen;
- 2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Instituts gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
- 3. die Art der Information gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
- 4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(2) Die FMA ist Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU angeführter Informationen.
(3) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Datenformate der nach den Abs. 2 und 3 übermittelten Informationen sowie beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festzulegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
10004827
Dokumentnummer
NOR40275925
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