vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 77e BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 103z2

Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

§ 77e.

(1) Die FMA hat als ESAP‑Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 dem zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) die Informationen gemäß § 23c Abs. 9 und § 99c Abs. 2 und 3 bereitzustellen. Dabei sind diese Informationen in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:

  1. 1. alle Namen der natürlichen Person oder des Instituts, auf die oder das sich die Informationen beziehen;
  2. 2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Instituts gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
  3. 3. die Art der Information gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
  4. 4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(2) Die FMA ist Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU angeführter Informationen.

(3) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Datenformate der nach den Abs. 2 und 3 übermittelten Informationen sowie beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festzulegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40275925

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)