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§ 54a BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2015

zum Anwendungszeitraum vgl. § 107 Abs. 87 (BGBl. I Nr. 68/2015)

§ 54a.

Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ (Posten 15) und „außerordentliche Aufwendungen“ (Posten 16) sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen.