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§ 20o BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.2026

Behördenzusammenarbeit bei Verschmelzungen und Spaltungen

§ 20o.

(1) Bei der Beurteilung gemäß § 20n hat die FMA die maßgeblichen im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen der Finanzbranche betrauten Behörden zu konsultieren, falls an dem geplanten Vorgang neben dem Kreditinstitut oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft eines der folgenden Unternehmen beteiligt ist:

  1. 1. Ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine OGAWVerwaltungsgesellschaft, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem der Durchführung des geplanten Vorgangs zugelassen ist;
  2. 2. ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer OGAWVerwaltungsgesellschaft, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem der Durchführung des geplanten Vorgangs zugelassen ist;
  3. 3. eine juristische Person, die ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine OGAWVerwaltungsgesellschaft kontrolliert, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem der Durchführung des geplanten Vorgangs zugelassen ist.

(2) Die FMA hat mit den anderen zuständigen Behörden die Informationen, die für die Beurteilung gemäß § 20n Abs. 1 oder Art. 27j Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich oder relevant sind, unverzüglich auszutauschen und den anderen zuständigen Behörden alle für die Beurteilung relevanten Informationen auf Anfrage oder von sich aus mitzuteilen. Die FMA hat sich zu bemühen, ihre Beurteilungen und jene der anderen zuständigen Behörden mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren und für die Kohärenz ihrer Entscheidungen zu sorgen; zu diesem Zweck hat die FMA, soweit sie für die Vornahme der Beurteilung gemäß § 20n Abs. 1 zuständig ist, in ihrer Beurteilung alle Standpunkte oder Vorbehalte der anderen zuständigen Behörden, die eines oder mehrere der in Abs. 1 genannten Unternehmen beaufsichtigen, anzugeben.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40281399

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