Maßnahmen bei Unterlassung der Anzeige von Verschmelzungen und Spaltungen oder bei deren Durchführung ohne Genehmigung
§ 20p.
Soweit die FMA jene zuständige Behörde ist, an die die Anzeige gemäß § 20l oder Art. 27i Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zu erfolgen hat, hat sie geeignete Maßnahmen gegen Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften zu ergreifen, wenn diese ihren Verpflichtungen zur vorherigen Anzeige gemäß § 20l oder Art. 27i Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU nicht nachgekommen sind oder diese den geplanten Vorgang ohne vorher erfolgte Genehmigung durch die FMA gemäß § 20m Abs. 2 abgeschlossen haben.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Gesetzesnummer
10004827
Dokumentnummer
NOR40281400
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