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§ 20j BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.2026

Maßnahmen bei Unterlassung der Anzeige wesentlicher Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten

§ 20j.

Die FMA hat geeignete Maßnahmen gegen Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften zu ergreifen, wenn diese ihren Verpflichtungen zur vorherigen Anzeige gemäß § 20i nicht nachgekommen sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40281394

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