Maßnahmen bei Unterlassung der Anzeige wesentlicher Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten
§ 20j.
Die FMA hat geeignete Maßnahmen gegen Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften zu ergreifen, wenn diese ihren Verpflichtungen zur vorherigen Anzeige gemäß § 20i nicht nachgekommen sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Gesetzesnummer
10004827
Dokumentnummer
NOR40281394
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